Assistant Consulting Antje Levant 
 

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2020-04-10

Das Mahnverfahren

Es kann frustrierend sein,  einen  Schuldner zu verfolgen. Meist ist nach einem langwierigen, außergerichtlichen Mahnverfahren und sogar evtl. einhergehenden Ratenzahlungen leider kein anderer Weg mehr offen, als das gerichtliche Mahnverfahren. 

Einen Mahnbescheid kann jeder Bürger beantragen. Allerdings sollte man sich zumindest davor damit auseinandersetzen ob man Zinsen verlangen möchte, ab wann und ob die Plausibilität bei einem etwaigen Widerspruch gegeben ist. 

Meinst werden Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszins berechnet. Der Basiszins wird jeweils zum 01.01 und 01.07 eines Jahres bekannt gegeben und beläuft sich momentan auf 4,12 % effektiv.

Das Mahngericht richtet sich nach Wohnsitz des Schuldners. 

Beispiel: Herr Max Mustermann wohnt in Bayern, dann wird das Amtsgericht Coburg zuständig sein.

Unter der Adresse www.online-mahnantrag.de können die jeweiligen Mahnbescheide beantragt werden. 

Nach einer Widerspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides kann der Vollstreckungsbescheid beantragt werden. Es ist wichtig die Fristen einzuhalten, da, falls man den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids  zu früh stellt - dieser verworfen wird und er neu gestellt werden muss. 

Wichtig ist auch, dass ein Mahnbescheid auch Gerichtskosten verursacht. Diese werden dann von der jeweiligen Landesjustizkasse in Rechnung gestellt. Die Gerichtskosten gelten in Höhe einer 1,0 Gerichtsgebühr, welche aus dem jeweiligen Wert des Mahnbescheides (der Geldforderung, die Sie geltend machen) gefordert werden. 

Sollte nun gegen einen Mahnbescheid bzw. sogar gegen den Vollstreckungsbescheid Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt werden, werden sodann nochmals Gerichtskosten (weitere 2,0 Gerichtsgebühren) fällig. Wenn diese beglichen werden (auch hier richtet sich die Höhe nach dem Wert der von Ihnen geltend gemachten Forderung), geht es ins streitige Verfahren über. Das heißt, die Angelegenheit wandert vor das von Ihnen im Mahnbescheid benannte Gericht. Bei einem Streitwert unter € 5.000,00 ist in der Regel das Amtsgericht zuständig (außer bei Miet- und WEG-Angelegenheiten).  Über €5.000,00 ist dann das Landgericht zuständig (Besonderheit hierbei: Es herrscht Anwaltszwang, somit müssen Sie einen Rechtsanwalt für Ihre Vertretung mandatieren).

Wird kein Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt, können dann - vom jeweiligen Rechtsanwalt - weiteren Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden (Zwangsvollstreckung, Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, Zwangshypothek, Zwangsversteigerung etc.). Wichtig ist: Sie bleiben, solange bis der Schuldner zahlt zahlungspflichtig für die entstehenden Gebühren des Rechtsanwalts. Dieser wird Ihnen die entstandenen Gebühren dann zurückzahlen, wenn der Schuldner seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist.

Admin - 20:51:16 | Kommentar hinzufügen

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