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2020-12-30
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Es gibt eine Reihe Möglichkeiten, einen Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Das Finanzamt nimmt diesen Weg der Zwangsvollstreckung normalerweise als ersten Schritt. Dort wird er unter dem Namen “Pfändungs- und Einziehungsbeschluss” geführt.
Nun als normaler Gläubiger bedarf es doch etwas Vorarbeit einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erhalten:
1. Sie benötigen einen Titel (Vollstreckungsbescheid, vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils oder
Kostenfestsetzungsbeschlusses, notarielle Urkunden). Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der
Titel dem Schuldner zugestellt wurde und dies auch vermerkt ist (im Notfall sollte es nochmal vom
Gerichtsvollzieher zugestellt werden).
2. Sie müssen einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Amtsgericht
senden, welches für den Schuldner zuständig ist. Hier ist zu beachten, dass alle Unterlagen aus vorherigen
Vollstreckungen eingereicht werden müssen. Es sind einige wichtige Voraussetzungen zu beachten.
- Die Forderungsaufstellung muss stimmig sein,
- der Drittschuldner muss genau angegeben werden,
- der Schuldner muss mit dem Titel übereinstimmen,
- auf den Seite 7 und 8 muss vermerkt werden, was angeordnet werden soll (Gehaltsabrechnungen
einfordern oder Sparbücher, Bausparer etc.,
- auf Seite 8 unten müssen beide Kreuze auf “Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung
in Höhe des gepfändeten Betrages (bitte ankreuzen), zur Einziehung überwiesen (bitte ankreuzen).
- Auf Seite 9 muss zwingen nochmal die RVG Gebühr überprüft werden.
3. Erst nach Zahlung der Gerichtskosten von 20,00 € kann ein Rang (d.h. wenn ein Gläubiger vor Ihnen kommt,
dann wird Ihre Forderung erst dann bedient, wenn dieser abbezahlt ist, somit ist es wichtig, immer so schnell
wie möglich zu handeln) generiert werden. Um den Rang bereits im Vorfeld zu wahren, kann man ein
vorläufiges Zahlungsverbot versenden. Dies ist bis zu 4 Wochen nach Zustellung des Gerichtsvollziehers beim
Drittschuldner gültig und hat die Funktion eines Arrests.
4. Das Gericht sendet dann den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Drittschuldner (Bank,
Arbeitgeber, Finanzamt, sonstige Personen). Sodann hat der Schuldner keine Möglichkeit mehr über einen
gewissen Betrag zu verfügen. Wichtig: Bei Arbeitnehmern ist die Pfändungsfreigrenze zu beachten. Auch bei
Banken kann diese, bei Angabe eines P-Kontos bereits vorgemerkt sein. Diese kann u.U. vom Schuldner bei
Gericht höher gesetzt werden, wenn er nachweisen kann, dass Mehrbedarf besteht.
5. Die Drittschuldnererklärung muss binnen zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses abgegeben werden. Sollte dies nicht, auch nicht nach nochmaliger Aufforderung
geschehen, dann ist Drittschuldnerklage geboten.
6. Bestenfalls überweist der Drittschuldner entweder die monatlichen Raten, die vom Lohn des Schuldners
gepfändet wurden bzw. das Guthaben auf der Bank. In meiner Praxis kam es sehr häufig vor, dass - besonders
Genossenschaftsbanken - die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden beendeten, weil eine erhebliche
Verschlechterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
Ab diesem Zeitpunkt ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht mehr vollstreckbar.
Falls Sie Fragen haben, kontaktieren Sie mich gerne.
Admin - 15:09:58 | Kommentar hinzufügen
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